Gefahren und Bestandszahlen

1971 wurde der damals stark gefährdete Wanderfalke als erste Vogelart zum Vogel des Jahres gewählt. Daraus resultierten sehr viele Maßnahmen zum Schutz des Wanderfalken (wie das Artenhilfsprogramm Wanderfalke, Horstbetreuungen, Auswilderungsprogramme durch Zoos, Falknerei). Die Bestände konnten sich wieder deutlich erholen, sodass der Wanderfalke heute in Bayern nicht mehr auf der Roten Liste gefährdeter Arten steht.

Die Gründe für den Bestandsrückgang der Wanderfalken in Mitteleuropa waren direkte Verfolgung, Vergiftung, illegale Aushorstung und Fallenfang. Der flächige Einsatz des Pestizids DDT führte darüber hinaus dazu, dass der Bruterfolg bei vielen Greif-vögeln wegen zu dünner und zerbrechlicher Eierschalen ausblieb. 1978/79 war der Wanderfalke in Bayern mit unter 20 Brutpaaren fast ausgestorben, in Mittelfranken kam er gar nicht mehr vor (Wüst, W. (1982): Falco peregrinus. Avifauna Bavariae Bd. I).

Die aktuelle Bestandsschätzung für Bayern liegt gemäß der Roten Liste und Liste der Brutvögel Bayerns (2016) aktuell bei ca. 210-230 Brutpaaren. Der Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen stellt in Mittelfranken einen Wanderfalken-Hotspot dar. Insgesamt brüten etwa 12-18 Wanderfalkenpaare an Gebäuden. In Nürnberg waren es in den vergangenen Jahren durchschnittlich 6-8 Brutpaare.

Der Bruterfolg der Wanderfalken kann auch heutzutage noch durch menschliche Störungen (wie Klettersport) beeinträchtigt werden. Auch gibt es immer wieder Verluste durch natürliche Feinde wie den Uhu oder Marder. Zudem kann es zwischen Wanderfalken-Brutpaaren zu Revierkämpfen kommen. Das ist dann der Fall, wenn die Brutpaardichte zu hoch ist und die Reviergröße pro Wanderfalken-Brutpaar zu klein wäre. 

Wanderfalke auf Felsen | © Schulz Foto - stockadobe.com

 

Rechtlicher Schutz

Der Wanderfalke unterliegt sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht. Es gilt jedoch wie für die meisten Greifvögel ganzjährige Schonzeit. Der Wanderfalke ist sowohl eine streng als auch eine besonders geschützte Art. Dementsprechend gelten das Tötungsverbot, das Störungsverbot, das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die Besitz- und Vermarktungsverbote
(§ 44 BNatSchG). Die Haltung von Wanderfalken ist in Deutschland streng reglementiert und lediglich für Personen mit Falknerjagdschein (Jäger- und Falknerprüfung) gestattet. Überwiegend stammen die gehaltenen Greifvögel aus Falkennachzuchten oder sind verletzte  Wildfalken. Aushorstungen (d.h. die Entnahme von Jungvögeln und Eiern aus dem Horst) von Wanderfalken für die Beizjagd ist in Deutschland grundsätzlich verboten.